Was ist überhaupt ein Sturmschaden?

Ein Sturmschaden an einem Gebäude liegt dann vor, wenn die Ursache der Beschädigung ausschließlich aus dem Sturmereignis resultiert. Von diesen außergewöhnlichen Naturereignissen spricht man in der Regel bei Windstärken ab 12 Beaufort.

Sturmschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen!

Diese Einordnung darf aber nicht verwechselt werden mit dem „Sturmschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen des Wohngebäudeversicherers“. Versicherungsrelevante Sturmschäden werden ab einer Sturmstärke von 8 Beaufort reguliert. Das bedeutet, dass von den Versicherungen Sturmschäden an Dächern ab Windgeschwindigkeiten von ca. 62 km/h anerkannt und reguliert werden.

Wann ist der Gebäudeeigentümer für tritt Schäden haftbar?

Hierzu sagt der § 836 im BGB, grundsätzlich ist der Besitzer für sein Gebäude oder Grundstück verantwortlich. D.h., er muss auch für die Folgeschäden an Dritte aufkommen.

Ausnahme: Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn „der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat“. In der Praxis bedeutet das eine regelmäßige Überprüfung und Wartung des Daches durch fachkundige Dachdeckerunternehmen. Übrigens, regelmäßige Dachchecks und/oder Wartungen sollte man auch bei neuen Dächern durchführen lassen.

Übrigens: Die Stürme werden immer heftiger, die Intervalle immer kürzer und diese Sturmereignisse unterscheiden nicht zwischen neuen und älteren Dächern.

Muss der Hausbesitzer sein Dach regelmäßig kontrollieren und warten lassen?

Bei Sturmereignissen und Sturmschäden ab Windstärke 12 (ab 117 km/h) handelt es sich um unabwendbare Naturereignisse, für die niemand haftbar gemacht werden kann. Ein gewisses „Restlebensrisiko“ liegt immer vor und kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Kommt es zu einem Drittschaden (gleich Haftpflichtfall) unterhalb der Windstärke 12, so haftet der Gebäudebesitzer, außer er hat sein Dach regelmäßig fachmännisch warten lassen. So sagt es die Rechtsprechung! Nach einem neueren Urteil des OLG Hamm geht die Wartungspflicht sogar soweit, dass man bei Überschreitung der normalen Lebenserwartung eines Daches, diesem durch eine Neueindeckung das Gefahrenpotential herabstürzender „altersschwacher“ Bauteile nehmen muss (OLG Hamm 13 U 145/09).

Um die Frage zu beantworten, will der Eigentümer seine Haftung gegenüber Dritten vermeiden, so „muss“ er sein Dach warten lassen.

Allerdings ist der Hauseigentümer haftbar, so „muss“ die Gebäudehaftpflichtversicherung (falls vorhanden) den Schaden regulieren.  Genau für diese Fälle ist man schließlich versichert.  (In der Praxis wird es also für den Hauseigentümer nur dann wirklich „unangenehm“, wenn er keine Gebäudehaftpflichtversicherung hat.)

Was empfiehlt die Berufsorganisation des Deutschen Dachdeckerhandwerks?

Lieber Ursachenbekämpfung anstelle Symptombekämpfung.  D.h., durch regelmäßige Dachchecks und Wartungen die Lebensdauer der Dächer verlängern und mögliche Schäden abwenden. Diese regelmäßigen Dachüberprüfungen sichern auch vor möglichen Ausschlüssen von Gewährleistungsansprüchen.